Kammerumlage und Hebesätze ab 1.1.2026
Die Wirtschaftskammer fungiert als Interessensvertretung und Dienstleistungsorganisation für Wirtschaftstreibende. Die Finanzierung der Wirtschaftskammer erfolgt überwiegend durch Umlagen ihrer Mitglieder. Diese gliedern sich in die Kammerumlage 1 (KU 1), die Kammerumlage 2 (KU 2 bzw. Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) sowie die Grundumlagen. Mit den einzelnen Umlagen werden jeweils unterschiedliche Organisationseinheiten der WKÖ finanziert.
Kammerumlage 1
Die Kammerumlage 1 (KU 1) bleibt unverändert und ist grundsätzlich von jedem Mitglied zu entrichten, sofern die steuerbaren Netto-Umsätze im Kalenderjahr € 150.000 überschreiten. Als Bemessungsgrundlage dient die Umsatzsteuer, die dem Kammermitglied in Rechnung gestellt wurde, die geschuldete Einfuhrumsatzsteuer sowie jene Umsatzsteuer, die im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens auf einen anderen Unternehmer übergegangen ist.
Kammerumlage 2
Die Kammerumlage 2 (KU 2 bzw. Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag – DZ) ist von jedem Kammer-Mitglied zu entrichten, das Dienstnehmer beschäftigt. Die Bemessungsgrundlage für die KU 2 entspricht der Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) und umfasst sämtliche Arbeitslöhne, die in einem Kalendermonat an Dienstnehmer gewährt werden. Übersteigen die monatlichen Bruttolöhne € 1.460 nicht, wird die Bemessungsgrundlage um € 1.095 reduziert.
Der DZ-Satz setzt sich aus einem für alle Bundesländer gültigen Bundeskammeranteil von 0,12% und einem von jeder Landeskammer festgesetzten Anteil zusammen. Mit Wirkung ab 1.1.2026 werden die KU 2-Hebesätze der Wirtschafskammern Niederösterreich und Salzburg um jeweils 0,01 Prozentpunkte gesenkt.
Belegerteilung mittels digitalen Belegs
Mit dem AbgÄG 2025 wurde mit Wirksamkeit ab Oktober 2026 die Belegerteilungspflicht modifiziert, um den Zettelausdruck zu reduzieren. Die Möglichkeit, einen Beleg nicht auf Papier, sondern digital auszustellen, wird klar geregelt.
Der Unternehmer kann den elektronischen Beleg entweder
- sofort in den unmittelbaren Verfügungsbereich des Kunden übersenden
(z.B. per E-Mail oder per App) oder - dem Kunden die Möglichkeit einräumen, den elektronischen Beleg mit einem Endgerät (Handy) auszulesen
(z.B. per Bildschirmanzeige). Das Auslesen (z.B. Scannen des angezeigten QR-Codes oder Download-Links) muss für den Kunden gleich bei der Bezahlung möglich sein. Die Anzeigedauer muss ausreichend lang sein, sodass für den Kunden kein Zeitdruck besteht.
Hinweis: Papierbeleg und digitaler Beleg sind gleichwertig. Der barzahlende Kunde kann aber immer einen Papierbeleg verlangen.
Elektronische Zustellung von Bescheiden
Bei elektronischer Zustellung gilt eine Erledigung als zugestellt, sobald sie vom Finanzamt in die FinanzOnline-Databox eingebracht wurde und damit in den elektronischen Verfügungsbereich des Steuerpflichtigen gelangt ist. Dabei ist es unerheblich, ob der Steuerpflichtige die Databox tatsächlich aufruft oder das Dokument liest. Ebenso ohne Bedeutung ist, ob zusätzlich eine E-Mail-Benachrichtigung versandt wurde, da diese nur eine Serviceleistung des Finanzamts darstellt, der keine rechtliche Wirkung zukommt.
Auch die in einem Fall vor dem Bundesfinanzgericht (BFG) von einer Beschwerdeführerin geschilderten persönlichen Belastungen (schwere Erkrankung sowie plötzlicher Tod ihres Bruders, die sie in einen emotionalen Ausnahmezustand versetzt hätten) änderten an der versäumten Frist nichts.
Fazit
Der Zeitpunkt der Einbringung eines Dokuments in die FinanzOnline-Databox ist für die Wirksamkeit der Zustellung entscheidend. Auf das tatsächliche Einsichtnehmen in FinanzOnline durch den Steuerpflichtigen kommt es nicht an. Die Verantwortung für das rechtzeitige Wahrnehmen behördlicher Erledigungen liegt damit klar beim Steuerpflichtigen.
NoVA-Vergütung
In der Regierungsvorlage zum Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 waren noch sehr restriktive Regelungen für die Vergütung der NoVA bei der Ausfuhr gebrauchter Fahrzeuge vorgesehen. Diese Einschränkungen wurden im Finanzausschuss des Parlaments etwas aufgeweicht. Daher gilt nunmehr folgende Regelung:
- Beschränkung der NoVA-Vergütung beim Export auf maximal 4 Jahre zugelassene Kfz:
Bisher kam es grundsätzlich bei jedem Export eines NoVA-pflichtigen Kfz zur anteiligen Vergütung der NoVA. Ab 1.7.2026 ist Voraussetzung einer NoVA-Vergütung, dass das Fahrzeug nur „vorübergehend im Inland“ verwendet wurde. Als vorübergehende Verwendung im Inland gilt „die ununterbrochene Zulassung zum Verkehr im Inland innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 48 Monaten ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung zum Verkehr“. Damit wird die Vergütung der NoVA bei Export auf maximal vier Jahre alte Kfz beschränkt. Die Vergütung berechnet sich vom gemeinen Wert des Fahrzeugs beim Export bzw. der Beendigung der inländischen Zulassung. Ist das Fahrzeug bei Beendigung der inländischen Zulassung auf Grund seines technischen Zustandes gar nicht mehr zulassungsfähig, ist der gemeine Wert mit € 0 anzusetzen, sodass es zu keiner NoVA-Vergütung kommt.
- Nur anteilige NoVA bei grenzüberschreitender Kfz-Überlassung:
Werden Fahrzeuge aus dem EU- bzw. EWR-Ausland an eine Person in Österreich für einen Zeitraum von maximal 48 Monaten verleast, wird ab 1.7.2026 die NoVA von Anfang an nur anteilig (bezogen auf diesen Zeitraum) vorgeschrieben.
Reparieren statt Wegwerfen
Diesen Gedanken unterstützt die neue „Geräte-Retter-Prämie“. Das Nachfolgemodell für den Reparaturbonus startet am 12.1.2026. Interessierte Betriebe können sich seit Dezember 2025 als Partnerbetrieb registrieren. Der Fokus der förderbaren Reparaturen liegt bei haushaltsnahen Produkten wie z.B. Kaffeemaschine, Geschirrspüler, Hi-Fi-Anlage, Laptop, Blutdruckmessgeräte oder Akkuschrauber.
Definitiv ausgenommen sind E-Bikes, Fahrräder und Mobiltelefone. Eine Liste der nicht förderungsfähigen E-Geräte finden Sie auf der Homepage des BM für Klima- und Umweltschutz.
Die Förderung richtet sich ausschließlich an Privatpersonen mit Wohnsitz in Österreich. Die Förderung pro Bon beträgt 50 % der Bruttokosten, maximal € 130
für eine Reparatur, Service, Wartung und € 30 für einen Kostenvoranschlag. Die Anzahl der Bons je Person ist grundsätzlich nicht begrenzt.
Ablauf einer mit der Geräte-Retter-Prämie unterstützten Reparatur:
- Beantragung der Geräte-Retter-Bons auf www.geräte-retter-prämie.at
- Sie erhalten Ihren Bon per E-Mail bzw. als Download. Der Bon ist 3 Wochen gültig.
- Der Bon ist bei Bezahlung der Reparatur beim Partnerbetrieb abzugeben. Zunächst ist der gesamte Rechnungsbetrag an den Betrieb zu zahlen.
- Der Partnerbetrieb reicht die bezahlte Rechnung bei der Kommunalkredit Public Consulting (KPC) ein.
- Die Prämie wird von der KPC nach Bearbeitung des Antrags direkt auf das Bankkonto der antragstellenden Person überwiesen.
Hinweis: Leider kann der Antrag nur auf elektronischem Wege gestellt werden. Dies mag für einige Antragsteller, die nicht so geübt im Umgang mit dem Internet sind, eine Hürde darstellen.
Forschungsprämie
In den Jahren 2023 und 2024 wurden an Forschungsprämie jeweils ca. € 1,2 Mrd. ausbezahlt. Die Forschungsprämien-Verordnung (FoPV) ist Ende 2025 noch umfassend novelliert worden. Grund für die Novellierung war, dass der VwGH im September 2025 ausgesprochen hatte, dass auch Aufwendungen, die unter ein einkommensteuerliches Abzugsverbot fallen (z.B. hohe Managergehälter), zur Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie gehören. Die nunmehr novellierte Fassung der Verordnung knüpft ausdrücklich an die steuerliche Gewinnermittlung an, sodass grundsätzlich nur steuerliche Betriebsausgaben die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie bilden können und daher auch die steuerlichen Abzugsverbote wieder für die Forschungsprämie gelten.
Die novellierte Fassung der Verordnung enthält auch Regelungen für unmittelbare Investitionen in ein aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut. Bisher war unklar, ob der Aufwand sogleich oder im Wege der AfA zu berücksichtigen ist. Dafür wird nun ein Wahlrecht
eingeräumt. Schließlich wurden mit der Novelle auch die Behandlung der marktnahen Forschung und experimentellen Entwicklung sowie die Anforderungen der Jahresgutachten
der Forschungsförderungsgesellschaft neu geregelt.
Achtung: Das BMF hat nunmehr eine Info zur Forschungsprämien-Verordnung vom 23.1.2026 herausgegeben. Darin heißt es, dass für Forschungsprämien-Erstanträge und Anträge auf Änderung der Prämie, die in der Zeit von 5.11.2025 bis 17.12.2025 gestellt worden sind, die steuerlichen Abzugsverbote für die Forschungsprämie nicht gelten (z.B. Angemessenheitsgrenze für Pkw).
Forschungsprämie: Abzugsverbot für Managergehälter nicht anwendbar
Die Forschungsprämie als steuerlicher Anreiz zur Förderung von Innovation und Forschung in Österreich stellt ein wichtiges Instrument zur Unterstützung von Unternehmen dar. Allerdings sorgt die Auslegung der Regelungen der Forschungsprämie immer wieder für gerichtliche Auseinandersetzungen. So hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer aktuellen Entscheidung zur Forschungsprämie Stellung genommen.
Dabei ging es um die Frage, ob Aufwendungen oder Ausgaben für das Entgelt von Arbeits- oder Werkleistungen, soweit sie den Betrag von € 500.000 pro Person übersteigen (umgangssprachlich bezeichnet als „Abzugsverbot für Managergehälter“), dennoch für die Forschungsprämie berücksichtigt werden können.
VwGH: Abzugsverbot nicht anzuwenden
Der VwGH führte aus, dass die Bestimmungen zur Forschungsprämie keinen Verweis auf das Abzugsverbot für Arbeits- oder Werkleistungen, soweit sie den Betrag von € 500.000 pro Person übersteigen, enthalten. Dieses Abzugsverbot wurde erst im Jahr 2014 eingeführt, seitdem wurden die Regelungen der Forschungsprämie mehrfach novelliert und kein Verweis auf das Abzugsverbot eingeführt. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Abzugsverbot für Managergehälter auch bei der Berechnung der Forschungsprämie gelten soll. Daher ist dieses Abzugsverbot bei der Ermittlung der prämienbegünstigten Aufwendungen nicht anzuwenden.
Fazit
Nach der aktuellen Rechtsprechung des VwGH sind Unternehmen, die aufgrund hoher Gehälter von Mitarbeitern in der Forschung und Entwicklung vom Abzugsverbot für Managergehälter betroffen sind, nicht verpflichtet, den Ansatz dieser Gehälter der direkt in der Forschung und Entwicklung tätigen Mitarbeiter bei der Berechnung der Forschungsprämie zu kürzen. Wir empfehlen eine umfassende Beratung.