Höchstgerichtliche Entscheidungen

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Höchstgerichtliche Entscheidungen

  • Inländische Betriebsstätte durch mitbenutzten Raum

Ein deutscher selbständiger Zahnarzt fuhr wöchentlich in ein österreichisches Gefängnis, um dort Insassen zu behandeln. In der Gefängnisanstalt konnte er für die Behandlungen stundenweise ein Arztzimmer nutzen, das ansonsten anderweitig verwendet war. Der VwGH beurteilte diesen Raum als inländische Betriebsstätte des deutschen Zahnarztes.

  • Vermietungseinkünfte aus jährlich kündbarem Fruchtgenussrecht

Der Ehemann hatte seiner Frau das Fruchtgenussrecht an einer zu vermietenden Eigentumswohnung auf unbestimmte Zeit eingeräumt, aber mit der Möglichkeit der jährlichen Kündigung durch jede der beiden Seiten. Wegen dieser kurzfristigen Kündigungsmöglichkeit rechnete das BFG die Vermietungseinkünfte nicht der Ehefrau zu. Der VwGH entgegnet, auch ein jährlich kündbares Fruchtgenussrecht kann zur Zurechnung der Einkünfte an die Fruchtgenussberechtigte führen. Es kommt einzig darauf an, ob sie durch das Fruchtgenussrecht in der Lage ist, Vermietungsleistung zu erbringen.

  • Vorbereitender Gebäudeabbruch zwecks Einräumung eines Baurechts

Der Eigentümer eines mit einem Haus bebauten Grundstücks musste das Haus abreißen lassen, damit er einem Wohnbauträger ein 50-jähriges Baurecht am Grundstück einräumen konnte. Aus dem entgeltlichen Baurecht erzielte der Grundeigentümer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Bei diesen Einkünften kann er die Anschaffungs- und Herstellungskosten des abgerissenen Hauses als Werbungskosten abziehen.

  • ImmoESt beim Grundstücksverkauf nach einem Brand

Der Steuerpflichtige hatte eine bebaute Liegenschaft gekauft. Später wurde das Gebäude durch einen Brand zerstört, sodass nur eine wertlose Brandruine verblieb. Die Feuerversicherung zahlt eine Versicherungs­entschädigung. In der Folge verkaufte der Steuerpflichtige die Liegenschaft. Bei der Berechnung der ImmoESt können nicht nur die Anschaffungskosten für den Boden abgezogen werden, sondern auch die Anschaffungskosten für das mittlerweile zerstörte Gebäude, allerdings nur vermindert um die erhaltene Versicherungsentschädigung.

  • Steuerfrei Gefahrenzulage für Ordinationshilfen in Arztpraxis

Sind die in Arztpraxen von Allgemeinmedizinern oder Kinderärzten tätigen Ordinationshilfen als Erstanlaufstelle von akut kranken Patienten laufend mit (etwa über die Atemwege leicht übertragbaren) Infektionskrankheiten konfrontiert, kann die ihnen ausbezahlte „Infektionszulage“ als lohnsteuerfreie Gefahrenzulage beurteilt werden.

  • Kursverluste aus Fremdwährungskredit

Schuldzinsen können je nach Zusammenhang als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sein. Allerdings sind Kursverluste aus Fremdwährungskrediten nicht mit Schuldzinsen gleichzusetzen. Nach Ansicht des VwGH handelt es sich bei Kursentwicklungen aus der Währungsentwicklung eines Fremdwährungskredits um Einkünfte aus Spekulationsgeschäften. In einem Fall war die einjährige Spekulationsfrist allerdings bereits abgelaufen. Somit lag lediglich eine Wertänderung des Privatvermögens vor, sodass die Kursverluste steuerlich nicht geltend gemacht werden konnten.
Darüber hinaus wurde ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Kursverlusten und den Einkünften aus der Vermietung verneint. Die Kursverluste resultierten ausschließlich aus allgemeinen Marktentwicklungen auf den Devisenmärkten und haben keinen unmittelbaren Bezug zu den Einkünften aus der fremdfinanzierten Liegenschaft. Daher sind Kursverluste, anders als Schuldzinsen für Fremdkapital, nicht abzugsfähig.

Fazit
Während im betrieblichen Bereich Kursverluste aus Fremdwährungskrediten abzugsfähig sind, können sie im außerbetrieblichen Bereich, etwa bei Vermietung und Verpachtung, nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Bereits in früheren Fällen hat der VwGH im außerbetrieblichen Bereich die Abzugsfähigkeit von Optionsprämien zur Absicherung von Fremdwährungskrediten oder von Kursverlusten im Zusammenhang mit der Veräußerung von vermieteten Liegenschaften verneint.